Übernahme der Beratungsleistungen im Zusammenhang von COVID-19

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Übernahme der Beratungsleistungen im Zusammenhang von COVID-19

Das Budget für diese Unterstützung ist vollständig ausgeschöpft. Ansuchen ab dem 29. Oktober 2020 können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Übernahme von Beratungskosten für KMU

 

Die KSG übernimmt grundsätzlich Beratungsleistungen für Unternehmen, die Stabilisierungsbedarf haben, und beauftragt externe und vom Unternehmen unabhängige Berater | Beraterinnen mit der Konzepterstellung bzw. Beratung.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie benötigen viele Unternehmen Unterstützung bei der Antragstellung an Bund, AMS etc., bei der Erstellung von Liquiditätsplänen und ähnlichem und die KSG übernimmt die Kosten für Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit Liquiditätsproblemen in der aktuellen Situation anfallen. Diese Arbeiten können auch von der langjährigen Steuerberatung des Unternehmens ausgeführt werden. Laufende und regelmäßige Kosten werden nicht übernommen, ebenso nicht die Kosten im Zusammenhang mit Antragstellungen im Rahmen des Härtefallfonds Phase 1. Antragstellungen für die Phase 2 können unterstützt werden.

Für diese Unterstützung steht ein Budget von insgesamt EUR 3,0 Mio. zur Verfügung. Ansuchen werden nach ihrem Eingangsdatum bearbeitet und müssen nach Erreichung dieses Betrages abgelehnt werden.

Die Abrechnung erfolgt direkt vom Berater bzw. der Beraterin an die KSG und es werden maximal folgende Kosten übernommen:

    • EPU Ein-Personen-Unternehmen                                             maximal EUR 200,00 netto
    • Unternehmen mit mindestens einem|r Beschäftigten       maximal EUR 300,00 netto
    • 2 – 9 Beschäftigten                                                                      maximal EUR 500,00 netto
    • 10 – 249 Beschäftigten                                                               maximal EUR 750,00 netto
      auf Basis Vollzeitäquivalent

 

Zielgruppe: Es werden alle Betriebe unterstützt, die berechtigt sind, im Rahmen der Überbrückungsgarantien der aws und der ÖHT einen Antrag zu stellen. Für die KSG stellt es keine Voraussetzung dar, dass sich die Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befinden. Ausgenommen sind die Wirtschaftszweige, die laut KWF-Gesetz nicht gefördert werden dürfen: Land- und Forstwirtschaft sowie kulturelle Tätigkeiten.

Die Wirtschaftskammerzugehörigkeit stellt keine Voraussetzung für die Kostenübernahme dar.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab 16. März 2020.

Aufgrund des großen Zuspruchs von Kärntner Unternehmen wurde der Abwicklungsprozess wie folgt vereinfacht:

a) Das Unternehmen übermittelt das ausgefüllte KSG-Ansuchen an covid-beratung@kwf.at. Sollte der Berater | die Beraterin für mehrere Unternehmen einreichen, so sind die ausgefüllten KSG-Ansuchen gesammelt (in einer PDF-Datei) maximal einmal pro Woche per E-Mail an covid-beratung@kwf.at, zu übermitteln.

  • In der »Betreff«-Zeile ist bitte folgender Hinweis anzuführen: »Antragstellung KSG + Name des Beraters | der Beraterin« | Download KSG-Ansuchen …
  • Auch die vollständig ausgefüllte Excel-Übersichtsliste mit allen übermittelten KSG-Ansuchen ist bitte beizulegen | Download Excel-Übersichtsliste …

b) Formlose Auftragserteilung per E-Mail an den Berater | die Beraterin mit Festlegung der Betragsgrenze.
c) Der Berater | die Beraterin übermittelt die Honorarnoten gesammelt maximal einmal pro Woche an covid-beratung@kwf.at

  • Die Honorarnoten sind bitte an folgenden Empfänger zu adressieren: KSG – Kärntner Stabilisierungsgesellschaft m.b.H., Völkermarkter Ring 21-23, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
  • Im »Betreff« der Honorarnoten ist bitte folgender Hinweis anzuführen: »Abrechnung KSG + Name des Beraters | der Beraterin«
  • Sammel-Honorarnoten: Die einzelnen Unternehmen und die jeweils verrechneten Beträge sind bitte auszuweisen.

Den Honorarnoten sind bitte folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie vom Bundesantrag (zum Beispiel Kurzarbeit AMS oder Überbrückungsgarantie) bzw. Kopie der diesbezüglichen Genehmigung
  • Liegt kein Bundesantrag vor, dann alternative Unterlagen (zum Beispiel Liquiditätsplan oder Planrechnung).
  • Gibt es keine Unterlage, muss anhand eines schriftlichen Kurzberichts ein Leistungsnachweis unter Beantwortung folgender Fragen erbracht werden: Was wurde gemacht (zum Beispiel Beratung Bundesprogramme, Besprechung aktuelle Liquiditätssituation)? Warum ist nichts weiter passiert? (Anmerkung: Ein internes Leistungsverzeichnis reicht als Kurzbericht nicht aus.)

Das  KSG-Ansuchen – wie unter a) angeführt – finden Sie nochmals hier:

Icon für einen PDF Download

Die Excel-Übersichtsliste – wie unter a) angeführt – finden Sie nochmals hier:

Download des Excel Sheets

KWF Info-Hotline: 0463 55 800-99