Tourismus KLEIN.Invest

»vor.GRÜNDEN«
3. April 2023
Tourismus KMU.Invest
3. Mai 2023
Tourismus KMU.Invest
3. Mai 2023
»vor.GRÜNDEN«
3. April 2023

 

 

Das ist die Version 01.00-23 des
KWF-Produktes »Tourismus KLEIN.Invest«.

Tourismus KLEIN.Invest

Förderung für Kleinunternehmen
Projektkosten von EUR 100.000,- bis EUR 500.000,-

Im Rahmen dieses Produkts werden touristische Investitionen, die aktiviert werden, mit einem Zuschuss in der Höhe von max. 10 % unterstützt.

Überblick

Welche Ziele sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Die Förderung zielt auf die Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Kärnten ab. Dabei stehen, unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere der Ausgleich von Betriebsgrößennachteilen, die Verbesserung des touristischen Angebots und die Forcierung der Saisonverlängerung und der Innovationsfähigkeit im Vordergrund.

Des Weiteren wird der Fokus auf Regionalität bzw. die Stärkung der Landgastronomie gelegt und die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Tourismusbetrieben verfolgt.

Kann Ihr Unternehmen gefördert werden?

Ihr Unternehmen kann eine Förderung grundsätzlich erhalten wenn alle folgenden 5 Kriterien erfüllt sind:

  • Selbständig betriebene
  • Kleinunternehmen | im Sinne der Kriterien des EU-Beihilfenrechts
  • mit der Betriebsstätte in Kärnten im Bereich Gastronomie, Hotellerie oder touristisch relevanter Freizeitinfrastruktureinrichtungen, die
  • Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten sind und
  • über eine stabile betriebswirtschaftliche Ausgangssituation oder positive Erfolgsaussichten verfügen.

Sofern es sich um eine Errichter-Betreiber-Konstellation handelt, muss der Betreiber die genannten Kriterien erfüllen. Der Errichter muss ein Gewerbe für Vermietung und Verpachtung innehaben und auch ein Kleinunternehmen sein.

 

 

Für die verschiedenen Betriebstypen sind unterschiedliche Aspekte zu beachten:

a    Beherbergungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe müssen nach der Investition den Standard eines Drei-Sterne-Betriebes gemäß der aktuellen Richtlinie für die Klassifizierung von Hotel- und Beherbergungsbetrieben aufweisen, wobei bei Schutzhütten, Jugendgästehäusern sowie historisch bzw. künstlerisch wertvoller Bausubstanz und bei alternativen Beherbergungsangeboten[1] zweckdienliche Ausnahmen möglich sind.

Ausgeschlossen: Beherbergungsbetriebe der Vier- und Fünf-Sterne-Kategorie sowie Beherbergungsbetriebe, die sich primär der Vermietung und Verpachtung von Beherbergungseinheiten auf Selbstversorgerbasis ohne bzw. mit geringer hotelmäßiger Dienstleistung widmen. Dazu zählen insbesondere dementsprechende Chaletdörfer und Appartementanlagen.[2]

b    Gastronomiebetriebe
Gastronomiebetriebe die (über)regionalen kulinarischen Initiativen angehören, wie z.B. Slow-Food, Kärntner Wirtshauskultur, Genussland Kärnten werden vorrangig behandelt.

Ausgeschlossen: Gastronomiebetriebe in Klagenfurt und Villach sowie alle Franchisebetriebe, die nicht unternehmerisch und finanziell eigenständig tätig sind.

c    Campingplätze
Campingplätze können nur unter den Voraussetzungen gefördert werden, dass eine überwiegend touristische Nutzung gegeben ist, der bisherige Qualitätsstandard durch die Investition deutlich verbessert wird und nach der Investition insgesamt ein hochwertiges Angebot (z.B. ADAC Drei-Sterne-Standard) vorliegt.

d    Freizeitbetriebe
Freizeitbetriebe können nur bei der Realisierung touristisch bedeutsamer Vorhaben gefördert werden. Entscheidend ist die Nutzung durch den ortsfremden Gast.

 

[1]                      Unter alternativen Beherbergungsangeboten sind solche zu verstehen, die sich von herkömmlichen Beherbergungsangeboten (Zimmer in Hotels, Pensionen, etc.) unterscheiden und einen hohen Erlebniswert aufweisen.
[2]       Indikatoren für eine hotelmäßige Dienstleistung am Investitionsstandort sind:
  • Buchbares Frühstücksangebot (Buffetbasis oder Service)
  • Frühstücks- bzw. Aufenthaltsraum sowie Rezeptionsbereich
  • Sport-, Wellness- bzw. Freizeitangebot mit entsprechender Infrastruktur

Welche Investitionsprojekte können gefördert werden?

Mindestens einer der nachfolgenden Investitionsschwerpunkte muss zutreffen:

a    Qualitätsverbesserung
Förderbar sind Investitionen, die zu einer nachhaltigen Qualitätsverbesserung überwiegend im baulichen Bereich oder in den betrieblichen Abläufen führen.

b    Betriebsgrößenoptimierung | Kapazitätserweiterung
Förderbar sind Investitionen, die zu einer Betriebsgrößenoptimierung | Kapazitätserweiterung führen.

c    Neuausrichtung
Förderbar sind Investitionen, die zu einer Neuausrichtung auf neue Märkte | Zielgruppen führen.

d    Errichtung oder Verbesserung von touristischen Infrastruktureinrichtungen
Förderbar sind Investitionen zur Errichtung neuer oder zur Verbesserung bestehender überbetrieblicher Einrichtungen, die vorwiegend von ortsfremden Gästen[3] genutzt werden. Dazu zählen auch touristische Infrastrukturprojekte zur Attraktivierung des Sommer- und Wintertourismus. Ausgenommen sind jedoch Investitionen in Aufstiegshilfen, Beschneiungsanlagen, Speicherteiche, Pistengeräte, etc.

e    Errichtung oder Verbesserung von Personalunterkünften und sonstigen Einrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Förderbar sind Investitionen zur Errichtung neuer bzw. Verbesserung bestehender Personalunterkünfte, sonstiger Einrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine Förderung ist nur möglich, soweit nicht Wohnbauförderungsmittel angesprochen werden können.

f     Umwelt, Sicherheit und Barrierefreiheit
Förderbar sind Investitionen, die das Potenzial haben, negative Umweltauswirkungen zu verhindern bzw. zu vermindern, sowie positive Umweltauswirkungen zu erreichen. Förderbar sind zudem Investitionen in sicherheitsbezogene Einrichtungen sowie Investitionen, die den barrierefreien Zugang ermöglichen.

g    Digitalisierungsmaßnahmen
Förderbar sind Investitionen in Hard- und Software zur Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen, zur Verbesserung der IT- und Cybersecurity, in die digitale Transformation von Verkaufs- und Vertriebsprozessen oder zur Nutzung der digitalen Verwaltung und ähnlichen Maßnahmen.

h    Betriebsübernahme
Förderbar sind Investitionen im Zuge von Betriebsübernahmen, wie Modernisierungsarbeiten sowie bauliche Investitionen, welche innerhalb von drei Jahren nach einer Betriebsübernahme erfolgen.

i     Leerstandsaktivierung

Förderbar sind Investitionen zur Revitalisierung von Leerstand[4] zur touristischen Nutzung im Sinne der vorab genannten Investitionsschwerpunkte. Der Standort muss sich in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Betriebsstandort befinden.

Im Zusammenhang mit umfassenden Modernisierungsmaßnahmen (Generalsanierung) in das leerstehende Gebäude, kann auch der Kauf gefördert werden.

 

[3]                      Indikatoren für die Nutzung durch den ortsfremden Gast sind die Lage im Einzugsbereich von Tagesausflugsattraktionen oder die Notwendigkeit zur Versorgung von Beherbergungsgästen in der Region.
[4]                      Unter Leerstand werden Gebäude verstanden, die länger als drei Jahre nicht der Gewerbeausübung gedient haben (keine aufrechte bzw. ruhend gestellt Gewerbeberechtigung am Standort) bzw. an denen länger als drei Jahre kein Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz gemeldet gewesen ist.

Welche nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Der KWF möchte mit seinen Produkten zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen, den Sustainable Development Goals (SDGs), beitragen.

Die Förderungen im Rahmen dieses KWF-Produkts sollen einen Beitrag zu folgenden nachhaltigen Entwicklungszielen leisten bzw. keine negativen Auswirkungen auf die Zielerreichung haben:

  

Welche Kosten werden gefördert?

Gefördert werden aktivierte Investitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter, insbesondere für den Um- und Zubau von Gebäuden und die Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die förderbaren Kosten müssen mindestens EUR 100.000,- betragen und können bis max. EUR 500.000,- anerkannt werden. Die Gesamtprojektkosten sollen EUR 1 Mio. nicht überschreiten.

Welche Kosten werden nicht gefördert?

  • Einzelbelege unter EUR 200,- (netto)
  • Barzahlungen über EUR 500,- (netto)
  • Ankauf von Grundstücken und Gebäuden (Ausnahme: bei Leerstandsaktivierung ist der für die touristische Nutzung anteilige Kaufpreis des Gebäudes förderbar.)
  • Ersatzinvestitionen
  • Fahrzeuge | Musik- und Spielautomaten
  • Unternehmerwohnungen | privat genutzte Räume
  • Betriebsmittel | aktivierte Eigenleistungen | Firmenwert
  • Investitionen in die Errichtung, Erneuerung und Erweiterung von Anlagen, die fossile Energieträger nutzen
  • Skonti und Rabatte (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden) | Steuern | Gebühren | Abgaben
  • Investitionen in die Energieerzeugung | Energiespeicherung (PV-Anlagen, Solaranlagen, Windräder, Biomasseanlagen, Heizungen, Batteriespeicher etc.)
  • Kosten, bei denen eine Förderung durch eine andere Förderstelle beabsichtigt wird oder diese bereits beantragt, genehmigt oder ausbezahlt wurde

Wie unterstützt Sie der KWF?

Sie erhalten für Ihre Investition einen Zuschuss in Höhe von max. 10 % der förderbaren Kosten.

Weiters müssen Sie unbedingt beachten:

  • Die aktivierten förderbaren Kosten müssen mindestens netto EUR 100.000,- betragen und können bis max. EUR 500.000,- jährlich anerkannt werden.
  • Das Projekt soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
Reichen Sie unbedingt vor Projektbeginn Ihren Antrag ein, ansonsten ist eine Förderung leider nicht möglich. Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht.  

 

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?

Förderungen unter dem gegenständlichen KWF-Produkt im Rahmen des KWF-Programms »Innovation & Wachstum« werden auf Basis von Artikel 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) gewährt.

Dieses Förderungsprodukt ist vom 3. Apr. 2023 bis 30. Juni 2024 gültig.

Subsidiarität | Kumulierung:
Die für das jeweilige Projekt infrage kommenden sonstigen Förderungsmöglichkeiten sind auszunützen (KPC etc.). In Bezug auf dieselben förderungsfähigen Kosten dürfen andere Förderungen nur dann mit Förderungen des KWF kumuliert werden, wenn dadurch die zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht nicht überschritten werden. Sofern sich durch die Kumulierung mit anderen Förderungen eine Überschreitung ergibt, ist die KWF-Förderung entsprechend zu kürzen.

Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus?

  1. Kontaktaufnahme mit KWF
    • Vorstellung der Projektidee und Beratung durch den KWF
  2. Einreichung des vollständigen Förderungsantrags
    • Die Antragstellung erfolgt online
  3. Projektstart
    • Achtung: Erst nach vollständiger Antragstellung darf mit den Projektmaßnahmen begonnen werden
    • Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht.
  4. Förderungsentscheidung
    • Ausstellung des Förderungsvertrags durch den KWF und Annahme durch den Förderungskunden
  5. Projektabschluss
    • Vollständige Umsetzung des Projekts
    • Abrechnung der Projektkosten
  6. Auszahlung der Förderungen
    • Nach Anerkennung der Projektabrechnung, Feststellung der förderbaren Kosten und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen

Ihre Ansprechpersonen

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns über Ihren Anruf oder andere Kontaktaufnahme. Details und wichtige Informationen vermitteln wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch!

Monika Walder
Telefon +43 463 55 800-83
E-Mail walder@kwf.at

Klaus Friessnig
Telefon +43 463 55 800-25
E-Mail friessnig@kwf.at