Energy EFRE.Invest | KMU
Projektkosten ab EUR 50.000.-
Der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energie für den betrieblichen Eigenverbrauch erhöht die Energieunabhängigkeit der Kärntner Unternehmen, stärkt ihre Resilienz gegenüber Strompreisschwankungen und unterstützt damit ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig. Stromspeicher sowie Photovoltaik-Anlagen werden gefördert, wenn diese gemeinsam mit einer Stromspeicheranlage angeschafft werden.
Dieses Produkt wird aus Mitteln des Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds (KWF) und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert.
Aufgepasst:
Dieses KWF-Produkt ist aktuell mit einem Gesamtbudget in Höhe von EUR 1,9 Mio ausgestattet. Die Bewilligung von Förderungsanträgen erfolgt vorbehaltlich der verfügbaren Budgetmittel.
Reichen Sie Ihren Förderungsantrag unbedingt VOR Projektbeginn ein, da eine Förderung sonst nicht möglich ist.
Mehr Details zur Förderung
Version 01 | gültig von 1. Juli bis 31. Dez. 2026
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Investitionsstandort in Kärnten.
Zudem müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten
- Vorliegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Leitfaden zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Mit diesem KWF-Produkt wird die Maßnahme 8 (Förderung der betrieblichen Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie) des EFRE & JTF Programms »Investitionen in Beschäftigung und Wachstum Österreich 2021-2027« umgesetzt. Diese Maßnahme unterstützt Projekte, die einen substanziellen Beitrag zur Energieunabhängigkeit von Unternehmen leisten, welche die Resilienz gegenüber Strompreisschwankungen erhöhen und die effiziente Nutzung selbst erzeugter erneuerbarer Energie sicherstellen. Im Fokus stehen dabei betriebliche Investitionen zum Eigenverbrauch erneuerbarer Energie, insbesondere Stromspeicher. Stromspeicher können als eigenständiges Vorhaben oder in Kombination mit einer Photovoltaik-Anlage umgesetzt werden. Projekte, die sich ausschließlich auf die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage beziehen, sind nicht förderungsfähig.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die geplanten Investitionen (der Stromspeicher und gegebenenfalls die Photovoltaik-Anlage) müssen so ausgelegt sein, dass mehr als 50 % des erzeugten bzw. gespeicherten Stroms vom Unternehmen selbst verbraucht werden (Eigenverbrauch).
Im Zuge der Antragsstellung wird dies durch Selbstauskunft bestätigt. Die tatsächliche Einhaltung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Projektende (= Zahlungsdatum der letzten projektbezogenen Rechnung) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist der prozentuelle Eigenverbrauch für jedes Jahr dieser dreijährigen Betrachtung zwingend einzuhalten. Bei Unterschreitung in einem Jahr wird die gesamte Förderung rückgefordert. - Der Stromspeicher weist eine Nettospeicherkapazität zwischen 50 kWh und 2.000 kWh auf. Der Stromspeicher muss an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen werden (zB. Photovoltaik, Wasserkraft, Windräder) und mind. 75 % der Energie aus diesen Anlagen beziehen.
Der vom Förderungskunden zu erbringende Nachweis erfolgt auf Basis von Planwerten vor der Genehmigung. Die tatsächliche Einhaltung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Projektende (= Zahlungsdatum der letzten projektbezogenen Rechnung) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist die Art der Erzeugung nachzuweisen und das prozentuelle Mindestausmaß der Einspeisung durch erneuerbare Energien für jedes Jahr dieser dreijährigen Betrachtung zwingend einzuhalten. Bei Unterschreitung in einem Jahr wird die gesamte Förderung rückgefordert. - Sofern zusätzlich zum Stromspeicher eine Photovoltaik-Anlage erstmalig angeschafft wird oder eine Erweiterung der bestehenden Photovoltaik-Anlage erfolgt, muss diese auf einer bereits versiegelten und betrieblich genutzten Fläche (einschließlich teilversiegelter Verkehrsflächen) errichtet werden.
Die Bestätigung erfolgt im Zuge der Antragsstellung durch Selbstauskunft sowie entsprechende Nachweise (z.B. Fotodokumentation). Die tatsächliche Einhaltung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Projektende (= Zahlungsdatum der letzten projektbezogenen Rechnung) durch geeignete Unterlagen (z.B. Fotodokumentation) nachzuweisen.
Anhand welcher Kriterien wird Ihr Projekt bewertet?
Sofern Ihr Projekt die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Bewertung anhand folgender qualitativer und quantitativer Kriterien:
- Unternehmensgröße
- Kapazitätserweiterung erneuerbarer Energie
- Nettospeicherkapazität (kWh)
- Kapazität der Photovoltaik-Anlage (kWp)
- Innovationsgrad
Umsetzung eines integrierten Systems zum Energiemanagement (Kombination aus Energieerzeugungsanlage, Stromspeicher und eines internen Energiemanagementsystems) - Ökologische Nachhaltigkeit | Gleichstellung von Männern und Frauen und Gender Mainstreaming | Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
Förderbar sind Kosten für Stromspeicheranlagen und gegebenenfalls Photovoltaik-Anlagen sowie zwingend damit verbundene Nebenkosten (z.B. Installationsarbeiten), wenn diese im Sachanlagevermögen aktiviert werden. Die förderbaren Projektkosten müssen mindestens EUR 50.000,- betragen. Die Angaben zu Umfang und Nachweisführung der förderungsfähigen Kosten im Rahmen des KWF-Programms »EU & Kärnten« finden Sie im EU-Kostenleitfaden.
Welche Kosten werden nicht gefördert?
Nicht förderungsfähige Kosten gemäß Kostenleitfaden, sowie zusätzlich:
- Gebrauchte Investitionen
- Projektkosten, die über Leasing oder ähnliche Finanzierungsprodukte finanziert wurden
Wie unterstützt Sie der KWF?
Die Unterstützung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Höhe des nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt
- max. 50% für kleine Unternehmen bzw.
- max. 40% für mittlere Unternehmen
Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?
Förderungen unter diesem KWF-Produkt werden im Rahmen des KWF-Programms KWF-Programms »EU & Kärnten« und der AGVO gewährt. Die Projektlaufzeit darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Einreichung ist – je nach verfügbarem Budget – von 1. Juli bis 31. Dez. 2026 möglich. Der Antrag zum jeweiligen Vorhaben gilt sinngemäß und fristwahrend für jedes andere in Frage kommende KWF-Produkt.
- Kontaktaufnahme mit dem KWF
Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns, wenn Sie sich mit unseren Expertinnen und Experten in Verbindung setzen und einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren. - Einreichung des Förderungsantrags (inkl. Upload Fragenbogen zu den horizontalen Prinzipien und Vorhabensbeschreibung)
Die Antragstellung erfolgt online (ATES 2021 System | IBW Österreich 2021-2027 | EFRE & JTF). Bitte füllen Sie den »Fragebogen zu den horizontalen Prinzipien« und die »Projektbeschreibung« aus und laden Sie beide Dokumente im Zuge Ihrer Online-Antragstellung hoch. - Projektbeginn
Der Tag der Einreichung des Förderungsantrages stellt Ihren »Projektbeginn« Ab diesem Zeitpunkt darf mit der Umsetzung der Projektmaßnahmen begonnen werden. Sobald Sie mit der Umsetzung der Projektmaßnahmen beginnen, sind Sie zur Einhaltung der »EFRE & JTF-Publizitätsvorschriften« verpflichtet. - Bearbeitung Ihres Projektes auf Basis des Antrages
Ihr Projekt wird auf Basis jener Informationen, die durch die Antragsstellung (Online-Antrag, »Projektbeschreibung«, »Fragebogen zu den horizontalen Prinzipien« bzw. sonstige Unterlagen) zur Verfügung gestellt wurden, bearbeitet. Es erfolgt eine formal-administrative sowie inhaltlich-qualitative Prüfung. Dabei wird das Projekt u.a. unter die geeignete Maßnahme eingestuft und eine Bewertung anhand der »EFRE | JTF Projektselektionskriterien« vorgenommen sowie das Finanzierungspaket abgestimmt. In dieser Phase tauschen wir uns intensiv mit Ihnen zu Ihrem Projektinhalt aus. - Förderungsentscheidung
Bei positiver Förderungsentscheidung erfolgt die Ausstellung des Förderungsvertrags durch den KWF und im Anschluss die Annahme Ihrerseits. Im Falle einer negativen Förderungsentscheidung erfolgt eine begründete Ablehnung. - Projektende
Sie haben Ihre Projektmaßnahmen inkl. der Bezahlung aller projektrelevanten Rechnungen innerhalb der im Förderungsvertrag vorgegebenen Frist umgesetzt (vollständige Projektumsetzung). - Projektabrechnung (Schlussabrechnung)
Sie rechnen Ihr Projekt innerhalb der im Förderungsvertrag vorgegeben Fristen über das KWF-Förderungsportal ab. Detaillierte Informationen zur Abrechnung finden Sie hier. - Auszahlung der Förderung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Anerkennung und Prüfung der Projektabrechnung, Feststellung der förderbaren Kosten und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen. Seitens des Förderungskunden muss eine Bankgarantie in Höhe des maximal möglichen EFRE-Auszahlungsbetrags gelegt werden. - Einhaltung nachgelagerter Verpflichtungen
Sie sind verpflichtet, die im Förderungsvertrag geregelten, nachgelagerten Förderungsvoraussetzungen einzuhalten.
»Energy EFRE.Invest« legt den Fokus auf betriebliche Investitionen in Stromspeicheranlagen und gegebenenfalls Photovoltaik-Anlagen, um einen verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien für den betrieblichen Eigenverbrauch zu ermöglichen. Das Ziel ist es, die Energieunabhängigkeit der Kärntner Unternehmen zu erhöhen, ihre Resilienz gegenüber Strompreisschwankungen zu stärken sowie den Ausbau betrieblicher Speicherkapazitäten für erneuerbare Energie voranzutreiben.
Sie haben noch Fragen?
Treten bei Ihnen noch Fragen auf,
dann rufen Sie uns gerne an oder mailen Sie uns.
Interesse geweckt?
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns,
wenn Sie ab 1. Juli 2026 einen Antrag stellen.









