Circular EFRE.Invest
28. Januar 2026

QUALITÄTSOFFENSIVE.Hotellerie

Sonderförderung des Landes Kärnten
für Beherbergungsbetriebe (KMU) bei Investitionen in
Qualitätsverbesserungsmaßnahmen mit förderbaren
Projektkosten ab EUR 50.000,-

Das KWF-Produkt unterstützt qualitätsverbessernde Investitionen, die das Gasterlebnis unmittelbar steigern und die zumindest für drei Jahre im Anlagevermögen aktiviert werden. Der Zuschuss beträgt max. 20 % der förderbaren Projektkosten. Die förderbaren Projektkosten werden bis max. EUR 500.000,- anerkannt, womit ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von max. EUR 100.000,- möglich ist.

Für dieses KWF-Produkt ist für das Jahr 2026 ein Budget von EUR 2 Mio. vorgesehen. Die Bewilligung von Förderungsanträgen erfolgt vorbehaltlich der verfügbaren Budgetmittel.

Bei dieser Sonderförderung (gem. §5 KWF-Gesetz) handelt es sich um Mittel des Landes Kärnten | Wirtschaft- und Tourismusreferat Landesrat Mag. Sebastian Schuschnig  (vorbehaltlich der schriftlichen Auftragserteilung der Kärntner Landesregierung (§5 KWF-G)).

Reichen Sie Ihren Förderungsantrag unbedingt VOR Projektbeginn ein, da eine Förderung sonst nicht möglich ist.

Version 01
gültig von voraussichtlich Anf. Apr. bis 31. Dez. 2026

Details zur Förderung

Gefördert werden Beherbergungsbetriebe (KMU) mit Investitionsstandort in Kärnten. Zusätzlich müssen folgende Kriterien zum Zeitpunkt der Antragseinreichung erfüllt sein:

  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten in der Fachgruppe Hotellerie
  • Aufrechte Klassifizierung (Stichtag: 1. Jän. 2022) zumindest
    3-Stern-Kategorisierung (nach den aktuellen Kategorisierungsrichtlinien der Wirtschaftskammer 2025 – 2030)
  • Gewerberechtliche Betriebsart ausschließlich »Hotel«
  • Die Umsatzerlöse bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen über EUR 500.000,- brutto liegen (auf Basis des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres oder im Durchschnitt der letzten beiden abgeschlossenen Wirtschaftsjahre).
  • Das Unternehmen muss anhand des letzten Jahresabschlusses bzw. der letzten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einen positiven Cashflow nachweisen oder belegen, dass kein Reorganisationsbedarf besteht (anhand des letzten Jahresabschlusses bzw. Vermögensstatus). Ein Reorganisationsbedarf liegt dann vor, wenn die URG-Kriterien erfüllt werden (Eigenkapitalquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre).

Investitionen können dann gefördert werden, wenn sie das Gasterlebnis unmittelbar verbessern, statt nur den Betrieb im Hintergrund aufrechtzuerhalten. Dies sind vor allem qualitätsverbessernde Investitionen sowie Um- | Aus- und Zubauten in den Bereichen Zimmer, Restaurant | Bar, Lobby | Rezeption und Erlebnisinfrastruktur.

Folgende Kriterien kommen dabei zu tragen:

  • Sichtbarkeit | Funktionalität: Eine Veränderung ist für den Gast optisch und | oder funktional wahrnehmbar.
  • Interaktion: Der Gast nutzt das neue Element aktiv.
  • Komfortsteigerung: Die Maßnahme steigert den Erholungs- bzw. Erlebniswert des Gastes.

Die förderbaren Kosten für aktivierte materielle und immaterielle Anlagegüter (mind. über 3 Jahre abzuschreiben), müssen mindestens EUR 50.000,- (netto) betragen und können bis max. EUR 500.000,- (netto) anerkannt werden.

 

Welche Kosten werden nicht gefördert?

Nicht förderungsfähige Kosten gemäß Kostenleitfaden sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter und Investitionen in Basisinfrastruktur ohne direkten Zusammenhang mit dem Gästeerlebnis wie beispielsweise:

  • Gebäudesanierung (Fassade, Dämmung, Dach, Fenster, etc.)
  • Energieerzeugung: Umwandlung von Energieträgern (Kohle, Gas, Wind, Sonne, Wasser, etc.) in Strom oder Wärme
  • Gebäudetechnik: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, etc. (ausgenommen bei Aus- und Zubauten)
  • Parkraum (Befestigung, Carports, Tiefgaragen, E-Tankstellen, etc.)
  • Küche inkl. Kühl- und Lagerräumen
  • Abfallmanagement (Sammlung, Verwertung und Beseitigung)
  • Unterkünfte und sonstige Einrichtungen für Mitarbeitende
  • IT-Ausstattung (Hard- und Software)

 

Wie unterstützt Sie der KWF?

Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt max. 20 % der förderbaren Kosten (max. jedoch EUR 100.000,-).

 

Bitte beachten Sie:

Das Projekt muss innerhalb von 18 Monaten (ab Antragseinreichung) vollständig umgesetzt sein (inkl. der Bezahlung aller projektrelevanten Rechnungen). Eine Projektverlängerung ist nicht möglich.
Eine Antragstellung in diesem Produkt ist nur einmal möglich. Eine Antragstellung für ein weiteres Projekt (inhaltlich und zeitlich abgegrenzt) in einem anderen Investitionsförderungsprodukt (ausgenommen EFRE-Förderungsprodukte) ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist (zwischen der Einreichung der beiden Anträge) möglich.

 

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?

Programms »Innovation & Wachstum« unter der »De-minimis«-Verordnung gewährt. Die Einreichung ist – je nach verfügbarem Budget – von voraussichtlich Anf. Apr. 2026 bis 31. Dez. 2026 möglich.

  1. Kontaktaufnahme mit dem KWF
    Sie werden bei Bedarf durch eine der genannten Ansprechpersonen des KWF beraten.
  2. Einreichung des Förderungsantrags
    Die Antragstellung erfolgt online.
  3. Projektbeginn
    Der Tag der Einreichung des Förderungsantrages stellt Ihren »Projektbeginn« Der Antragseingang wird mit einem automatisch generierten E-Mail bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt darf mit der Umsetzung der Projektmaßnahmen begonnen werden.
  4. Bearbeitung Ihres Projektes auf Basis des Antrages
    Ihr Projekt wird auf Basis jener Informationen, die durch die Antragsstellung zur Verfügung gestellt wurden, bearbeitet. Es erfolgt eine formale, sowie eine inhaltliche Prüfung.
  5. Förderungsentscheidung
    Bei positiver Förderungsentscheidung erfolgt die Ausstellung des Förderungsvertrags durch den KWF und im Anschluss die Annahme Ihrerseits. Im Falle einer negativen Förderungsentscheidung erfolgt eine begründete Ablehnung.
  6. Projektende
    Sie haben Ihre Projektmaßnahmen inkl. der Bezahlung aller projektrelevanten Rechnungen innerhalb der im Förderungsvertrag vorgegebenen Frist umgesetzt (vollständige Projektumsetzung).
  7. Projektabrechnung (Schlussabrechnung)
    Sie rechnen Ihr Projekt innerhalb der im Förderungsvertrag vorgegeben Fristen über das KWF-Förderungsportal ab. Detaillierte Informationen zur Abrechnung finden Sie hier.
  8. Auszahlung der Förderung
    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Projektabrechnung und Prüfung der förderbaren Kosten sowie Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen.

Ziele dieses Produkts sind die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials sowie die Unterstützung der Modernisierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Beherbergungsbetrieben (KMU) durch Investitionen in qualitätsverbessernde Maßnahmen.

Klaus Friessnig
T +43 463 55 800-25
E friessnig@kwf.at

Monika Walder
T
+43 463 55 800-83
E walder@kwf.at