Tourismus JUNG.Invest

Tourismus KMU.Invest
3. Mai 2023
Produktion EFRE|JTF.Invest
11. Mai 2023
Produktion EFRE|JTF.Invest
11. Mai 2023
Tourismus KMU.Invest
3. Mai 2023

Hotel Ogris, Velden am Wörthersee, Astrid Meyer-Hainisch Foto Copyright by Johannes Puch www.johannespuch.at

 

 

Das ist die Version 01.00-23 des
KWF-Produktes »Tourismus JUNG.Invest«.

Tourismus JUNG.Invest

OeHT-KWF-Jungunternehmerförderung
Projektkosten von EUR 50.000,- bis EUR 500.000,-

Für Kosten, die im Rahmen einer Gründung oder Übernahme eines touristischen Unternehmens entstehen, erhalten Sie einen Zuschuss von max. 15 %. Diesen Zuschuss gewährt zur Hälfte die OeHT und zur anderen Hälfte der KWF. Ein Antrag dafür muss ausschließlich bei der OeHT gestellt werden.

Überblick

Welches Ziel soll mit dieser Förderung erreicht werden?

Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Gründung und Übernahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.

Kann Ihr Unternehmen gefördert werden?

Eine Förderung ist grundsätzlich möglich, wenn Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in Kärnten gründen oder übernehmen bzw. dieses seit längstens drei Jahren betreiben.

Weitere Bedingungen müssen unbedingt erfüllt sein:

  • Investitionsstandort in Kärnten
  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten (WKK) in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
  • Keine wirtschaftliche Selbstständigkeit während der letzten drei Jahre in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und gänzliche Aufgabe einer bisherigen unselbstständigen Tätigkeit
  • Echter Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 25 % der Projektfinanzierung
  • Ausübung der handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführung durch die Jungunternehmerin | den Jungunternehmer — Gesellschaftsanteil der Jungunternehmerin | des Jungunternehmers von mehr als 50 %
  • Ausreichende persönliche Qualifikation und schlüssiges Unternehmenskonzept, welches einen nachhaltigen Unternehmenserfolg erwarten lässt
  • Vorlage eines Energieausweises, der nicht älter als drei Jahre ist
  • Maximale zusätzliche Bodenversiegelung von 25 % im Vergleich zum Zustand vor der Investition (unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen)

 

Bitte beachten Sie:

  • Für Franchise-Konzepte gelten besondere Voraussetzungen.
  • Investitionen in Betriebe, die eine suboptimale Betriebsgröße oder eine geringe Qualität der Dienstleistung aufweisen, können nicht gefördert werden.

Welche Projekte können gefördert werden?

Gefördert werden Gründungen oder Übernahmen von KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft.

 

Welche nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Der KWF möchte mit seinen Produkten zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen, den Sustainable Development Goals (SDGs), beitragen.

Die Förderungen im Rahmen dieses KWF-Produkts sollen einen Beitrag zu folgenden nachhaltigen Entwicklungszielen leisten bzw. keine negativen Auswirkungen auf die Zielerreichung haben:

 

Welche Kosten werden gefördert?

Gefördert werden aktivierte Investitionen in immaterielle und materielle Anlagegüter, die im Zusammenhang mit der Gründung | Übernahme des Unternehmens stehen und für die eine Bundesförderung im Rahmen der Jungunternehmer-Richtlinie des BMAW vom 30. März 2023 gewährt wird.

Wie unterstützen Sie die OeHT und der KWF?

Sie erhalten für Ihre Investition einen Zuschuss in Höhe von max. 15 % der förderbaren Kosten, welcher jeweils zur Hälfte von der OeHT und dem KWF getragen wird.

 

Sie müssen unbedingt beachten: 

Die aktivierten förderbaren Kosten müssen mindestens netto EUR 50.000,- betragen und können bis max. EUR 500.000,- anerkannt werden.

Reichen Sie unbedingt vor Projektbeginn Ihren Antrag ein, ansonsten ist eine Förderung leider nicht möglich. Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht.  

 

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?
Förderungen unter dem gegenständlichen KWF-Produkt im Rahmen des KWF-Programms »Innovation & Wachstum« werden auf Basis von Artikel 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) gewährt.

Die max. zulässige Beihilfenintensität beträgt 20 % bei kleinen Unternehmen sowie 10 % bei mittleren Unternehmen.

Dieses Förderungsprodukt ist vom 3. Apr. 2023 bis 31. Dez. 2026 gültig.

Subsidiarität | Kumulierung:
Die für das jeweilige Projekt infrage kommenden sonstigen Förderungsmöglichkeiten sind auszunützen (KPC etc.). In Bezug auf dieselben förderungsfähigen Kosten dürfen andere Förderungen nur dann mit Förderungen des KWF kumuliert werden, wenn dadurch die zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht nicht überschritten werden. Sofern sich durch die Kumulierung mit anderen Förderungen eine Überschreitung ergibt, ist die KWF-Förderung entsprechend zu kürzen.

Hinweis:
Dieses Förderungsprodukt beschreibt lediglich die wesentlichen Voraussetzungen einer Förderung. Eine Beurteilung der Frage, ob in Ihrem konkreten Fall die Möglichkeit einer Förderung besteht, erhalten Sie bei den Expertinnen und Experten der tieferstehenden Förderungsstellen. Detailinformationen zur Jungunternehmerförderung finden Sie hier.

Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus?

  1. Kontaktaufnahme mit OeHT | KWF
    • Vorstellung der Projektidee
    • Beratung und Begleitung durch OeHT | KWF 
  2. Einreichung des vollständigen Förderungsantrags
    Online-Antragstellung nur bei der Bundesförderstelle (OeHT) notwendig – inklusive Beiblatt KWF
    • Übermittlung von Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags
  3. Projektstart
    Achtung: Erst nach vollständiger Antragstellung bei der OeHT darf mit den Projektmaßnahmen begonnen werden! Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht.
  4. Förderungsentscheidung
    • Ausstellung der Förderungsverträge durch die Förderstellen und Annahme durch den Förderungskunden
  5. Projektabschluss
    • Vollständige Umsetzung des Projekts
    • Abrechnung der Projektkosten bei der Bundesförderstelle OeHT
  6. Auszahlung der Förderungen
    • Nach Anerkennung der Projektabrechnung, Feststellung der förderbaren Kosten und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen

Ihre Ansprechpersonen

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns über Ihren Anruf oder andere Kontaktaufnahme. Details und wichtige Informationen vermitteln wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch!

ÖHT Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H.
1010 Wien, Strauchgasse 3
Telefon +43 1 515 30 

oeht@oeht.at
| www.oeht.at

Eva Glantschnig
Telefon +43 720 301 355-15
glantschnig@oeht.at

Klemens Hagleitner
Telefon +43 1  515 30-70
hagleitner@oeht.at


KWF Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds
Völkermarkter Ring 21–23
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon +43 463 55 800-0

office@kwf.at
| www.kwf.at

Monika Walder
Telefon +43 463 55 800-83
walder@kwf.at

Klaus Friessnig
Telefon +43 463 55 800-25

friessnig@kwf.at