Tourismus KMU.Invest

vor.GRÜNDEN
3. April 2023
Tourismus JUNG.Invest
3. Mai 2023
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3. April 2023

KWF - Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds KWF Stock, Gastronomie Foto by Johannes Puch www.johannespuch.at

 

 

Das ist die Version 02 des
KWF-Produktes »Tourismus KMU.Invest«.

Tourismus KMU.Invest

OeHT-KWF-Förderung für KMU
Projektkosten von EUR 100.000,- bis EUR 5 Mio.

Für die Finanzierung von Investitionen in Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Software erhalten Sie einen zinsgünstigen Kredit und einen Bonus für besonders nachhaltige Investitionsvorhaben der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (OeHT) sowie einen KWF-Zuschuss in Höhe von max. 10 %.

Eine Förderung des Projektes durch die OeHT (Kreditgewährung) ist die Voraussetzung für den KWF-Zuschuss.
Ein Förderungsantrag für den OeHT-Kredit (inkl. KWF-Zuschuss) muss ausschließlich bei der OeHT gestellt werden.

Überblick

Welche Ziele sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Ziele der Förderung sind die Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Stärkung der Resilienz von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten.

Kann Ihr Unternehmen gefördert werden?

Eine Förderung ist grundsätzlich möglich, wenn Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit Investitionsstandort in Kärnten sind und seitens der OeHT eine Förderung (OeHT-Investitionskredit oder Grüner Tourismuskredit) für Ihr Projekt gewährt wird.

Welche Projekte können gefördert werden?

Projekte, die mindestens einen der nachfolgenden Investitionsschwerpunkte erfüllen:

a    Qualitätsverbesserung
Förderbar sind Investitionen, die zu einer Qualitätsverbesserung im baulichen Bereich oder in den betrieblichen Abläufen führen.

b    Betriebsgrößenoptimierung | Neuausrichtung
Förderbar sind Investitionen, die zu einer Betriebsgrößenoptimierung oder Neuausrichtung auf neue Märkte | Zielgruppen führen.

c    Errichtung oder Verbesserung von touristischen Infrastruktureinrichtungen
Förderbar sind Investitionen zur Errichtung neuer oder zur Verbesserung bestehender überbetrieblicher Einrichtungen, die vorwiegend von ortsfremden Gästen genutzt werden.

d    Investitionen im Zuge von Betriebsübernahmen, welche innerhalb von drei Jahren nach Betriebsübernahme erfolgen

e    Errichtung oder Verbesserung von Personalunterkünften und sonstigen Einrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Förderbar sind Investitionen zur Errichtung neuer bzw. Verbesserung bestehender Personalunterkünfte, sonstiger Einrichtungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

f    Umwelt, Sicherheit und Barrierefreiheit
Förderbar sind umweltbezogene Investitionen, die das Potenzial haben, negative Umweltauswirkungen zu verhindern bzw. zu vermindern, sowie positive Umweltauswirkungen zu erreichen. Förderbar sind zudem Investitionen in sicherheitsbezogene Einrichtungen sowie Investitionen, die den barrierefreien Zugang zu touristischen Dienstleistungen ermöglichen.

Welche nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Der KWF möchte mit seinen Produkten zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen, den Sustainable Development Goals (SDGs), beitragen.

Die Förderungen im Rahmen dieses KWF-Produkts sollen einen Beitrag zu folgenden nachhaltigen Entwicklungszielen leisten bzw. keine negativen Auswirkungen auf die Zielerreichung haben:

 

Welche Kosten werden gefördert?

Gefördert werden aktivierte Investitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter, wie beispielsweise Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen, Maschinen oder Softwareprodukte für die eine Bundesförderung auf Grundlage der Tourismus-Investitions-Richtlinie des Bundes bzw. des OeHT-Investitionskredites oder Grünen Tourismuskredites gewährt wird.

 

In Ausnahmefällen (z.B. Notwendigkeit einer Bundeshaftung, OeHT-Kreditrestriktionen) kann, wenn die Kriterien der Tourismus-Investitions-Richtlinie des Bundes bzw. des OeHT-Investitionskredites oder Günen Tourismuskredites  grundsätzlich erfüllt werden, die KWF-Förderung auch auf Basis des ERP-Tourismusprogramms gewährt werden.

Wie unterstützt Sie die OeHT?

Die OeHT unterstützt Sie mit einem zinsgünstigen Kredit in Höhe von max. 70 % der förderbaren Kosten. Sie erhalten einen Zinsenzuschuss in Höhe von bis zu 3 % p.a. für die Dauer von 10 Jahren. Das geförderte Finanzierungsvolumen ist mit 5 Mio. EUR begrenzt.

 

Kombinationsmöglichkeit des OeHT-Kredites mit dem OeHT-Nachhaltigkeitsbonus. Der Nachhaltigkeitsbonus wird nur in Kombination mit dem OeHT-Kredit und nur dann gewährt, wenn die für den Nachhaltigkeitsbonus relevante (Teil-)Investition mindestens 20 % der förderbaren Kosten beträgt. Die Höhe des Nachhaltigkeitsbonus beträgt 7 % der relevanten (Teil-)Investition.

 

Wie unterstützt Sie der KWF?

Der KWF unterstützt Sie mit einem Zuschuss in Höhe von max. 10 % (max. EUR 200.000,-) der förderbaren Kosten des zinsgünstigen OeHT-Kredites.

 

Sie müssen unbedingt beachten: 

Reichen Sie unbedingt vor Projektbeginn Ihren Antrag ein, ansonsten ist eine Förderung leider nicht möglich. Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht.  
  • Vorlage eines Energieausweises der nicht älter als drei Jahre ist
  • Maximale zusätzliche Bodenversiegelung von 25% bezogen auf den Bestand (Ausgleichsmaßnahmen können berücksichtigt werden)
  • Die Erfüllung der persönlichen und der allgemeinen sachlichen Voraussetzungen und der besonderen sachlichen Voraussetzungen (u.a. für bestimmte Betriebstypen bzw. die Investitionsschwerpunkte)
  • Keine Förderung von Beherbergungsbetrieben, die nicht den inhaltlichen Kriterien der Drei-Sterne-Klassifizierung entsprechen (zweckdienliche Ausnahmen sind möglich, z.B. für Schutzhütten, historischen Bauten, u.ä.)
  • Keine Förderung von Gastronomiebetrieben in Klagenfurt und Villach und für Freizeitbetriebe ohne touristische Relevanz (Solarium, Fitnessstudio, etc.)
  • Neubauten werden seitens der OeHT nur in Ausnahmefällen und bei Erfüllung spezieller Förderkriterien gefördert

 

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?
Förderungen unter dem gegenständlichen KWF-Produkt im Rahmen des KWF-Programms »Innovation & Wachstum« werden auf Basis von Artikel 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) gewährt.

Die max. zulässige Beihilfenintensität beträgt 20 % bei kleinen Unternehmen sowie 10 % bei mittleren Unternehmen.

Die Einreichung ist – je nach verfügbarem Budget – von 1. Juli 2024 bis 31. Dez. 2026 möglich.

 

Subsidiarität | Kumulierung:
Die für das jeweilige Projekt infrage kommenden sonstigen Förderungsmöglichkeiten sind auszunützen (KPC, Bund, Land etc.). In Bezug auf dieselben förderungsfähigen Kosten dürfen andere Förderungen nur dann mit Förderungen des KWF kumuliert werden, wenn dadurch die zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht nicht überschritten werden. Sofern sich durch die Kumulierung mit anderen Förderungen eine Überschreitung ergibt, ist die KWF-Förderung entsprechend zu kürzen.

Hinweis:
Dieses Förderungsprodukt beschreibt lediglich die wesentlichen Voraussetzungen einer Förderung. Eine Beurteilung der Frage, ob in Ihrem konkreten Fall die Möglichkeit einer Förderung besteht, erhalten Sie bei den Expertinnen und Experten der tieferstehenden Förderungsstellen. Detailinformationen zum OeHT-Kredit finden Sie unter:
OeHT-Investitionskredit
Grüner Tourismuskredit

Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus?

  1. Kontaktaufnahme mit OeHT | KWF
    • Vorstellung der Projektidee
    • Beratung und Begleitung durch OeHT | KWF
  2. Einreichung des vollständigen Förderungsantrags
    Online-Antragstellung nur bei der Bundesförderstelle (OeHT) notwendig. Die KWF-Anschlussförderung kann direkt im OEHT-Kundenportal beantragt werden (Beiblatt Landesförderung):
    OeHT-Investitionskredit
    Grüner Tourismuskredit
    • Übermittlung von Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags
  3. Projektstart
    • Achtung: Erst nach vollständiger Antragstellung bei der OeHT darf mit den Projektmaßnahmen begonnen werden
    • Als Projektbeginn gilt der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition beziehungsweise Leistungserbringung unumkehrbar macht.
    • Übermittlung der für die Förderentscheidung nötigen Unterlagen an die OeHT beziehungsweise nach gesonderter Aufforderung an den KWF (zum Beispiel bei Beantragung einer KWF-Schwerpunktförderung)
  4. Förderungsentscheidung
    • Ausstellung der Förderungsverträge durch die Förderstellen und Annahme durch den Förderungskunden
  5. Projektabschluss
    • Vollständige Umsetzung des Projekts
    • Abrechnung der Projektkosten bei der Bundesförderstelle OeHT
  6. Auszahlung der Förderungen
    • Nach Anerkennung der Projektabrechnung, Feststellung der förderbaren Kosten und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen

Ihre Ansprechpersonen

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns über Ihren Anruf oder andere Kontaktaufnahme. Details und wichtige Informationen vermitteln wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch!

ÖHT Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H.
1010 Wien, Strauchgasse 3
Telefon +43 1 515 30 

oeht@oeht.at
| www.oeht.at


Mag. Christian Aschenbrenner
Telefon +43 1 515 30-42
aschenbrenner@oeht.at

Christoph Bodlaj
Telefon +43 151530-57
bodlaj@oeht.at

Mag. Heimo Thaler
Telefon +43 1 515 30-26
thaler@oeht.at

 

KWF Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds
Völkermarkter Ring 21–23
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Telefon +43 463 55 800-0

office@kwf.at
| www.kwf.at

Klaus Friessnig
Telefon +43 463 55 800-25
friessnig@kwf.at

Monika Walder
Telefon +43 463 55 800-83
walder@kwf.at

Version Gültigkeitsdauer Änderungen
01 1. Apr. 2023 bis 30. Juni 2024
02 ab 1. Juli 2024 bis 31. Dez. 2026 Herabsetzung der mind. Investitionskosten von EUR 500.000,- auf 100.000,-

Wegfall der besonderen  KWF-Förderungskriterien