KLEIN.Invest

Drohne, Symbol fuer Umsetzung.F&E
Umsetzung.F&E
8. August 2024
POP.UP.STORE
19. November 2024
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8. August 2024

 

 

Das ist die Version 05
des KWF-Produktes »KLEIN.Invest«
gültig ab 1. Juli 2024.

KLEIN.Invest

Förderung für Kleinst- und Kleinunternehmen
Projektkosten von EUR 10.000,- bis EUR 200.000,-

Im Rahmen dieses Produkts werden Investitionen in das Anlagevermögen, die aktiviert werden, unterstützt. Bei Investitionen von Jungunternehmerinnen | Jungunternehmern erhöht sich die Förderung um max. 5 % und für Unternehmen der Lebensmittelnahversorgung um max. 10 % der förderbaren Kosten.

Überblick

Welches Ziel soll mit dieser Förderung erreicht werden?

Ziele dieses Produkts sind die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials sowie die Unterstützung der Modernisierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Kleinst- und Kleinunternehmen. Projekte, von Jungunternehmen werden verstärkt unterstützt.

Zusätzlich wird ein Schwerpunkt auf die Lebensmittelnahversorgung gelegt, indem Lebensmitteleinzelhändler mit Lebensmittel-Vollsortiment verstärkt unterstützt werden.

Kann Ihr Unternehmen gefördert werden?

Gefördert werden Kleinst- und Kleinunternehmen mit Investitionsstandort in Kärnten.

Zudem müssen folgende Kriterien zum Zeitpunkt der Vorlage der Schlussabrechnung erfüllt sein:

  • Die Umsatzerlöse bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen über EUR 35.000 brutto liegen (auf Basis des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres oder im Durchschnitt der letzten beiden abgeschlossenen Wirtschaftsjahre). Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer sind davon ausgenommen.
  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten oder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten und
  • Vorliegen einer stabilen wirtschaftlichen Situation

 

Zusätzlich ist für den Schwerpunkt »Lebensmittelnahversorgung« nachfolgendes Kriterium relevant:

Welche Projekte können gefördert werden?

Gefördert werden Wachstumsprojekte, die der Modernisierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dienen. Besonders im Fokus stehen dabei junge Unternehmen | Betriebsnachfolgen sowie Betriebsansiedlungen.

Das geplante Investitionsprojekt kann Investitionen in aktivierte materielle und immaterielle Anlagegüter, beispielsweise für den Um- und Zubau von Gebäuden und die Anschaffung von Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Software umfassen. Im Sinne der Nachhaltigkeit unterstützt der KWF Investitionen sowohl in neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Im Zuge des Schwerpunkts »Lebensmittelnahversorgung« müssen alle förderbaren Wirtschaftsgüter dem Lebensmitteleinzelhandelsbereich zuordenbar sein.

Welche nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Der KWF möchte mit seinen Produkten zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen, den Sustainable Development Goals (SDGs), beitragen.

Die Förderungen im Rahmen dieses KWF-Produkts sollen einen Beitrag zu folgenden nachhaltigen Entwicklungszielen leisten bzw. keine negativen Auswirkungen auf die Zielerreichung haben:

 

Welche Kosten werden gefördert?

Die förderbaren Kosten für aktivierte materielle und immaterielle Anlagegüter müssen mindestens EUR 10.000,- (netto) betragen und können bis max. EUR 200.000,- (netto) anerkannt werden. Die Gesamtprojektkosten dürfen EUR 300.000,- (netto) nicht überschreiten.

Welche Kosten werden nicht gefördert?

Nicht förderungsfähige Kosten gemäß Kostenleitfaden sowie zusätzlich:

  • Kosten, bei denen potenzielle Interessenkonflikte vorliegen
  • Neubauten (ausgenommen davon sind Zu- und Anbauten an bestehende Gebäude)
  • Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärmepumpen, Windräder, Biomasseanlagen, Batteriespeicher, thermische Sanierungen und dergleichen
  • Heizungsanlagen auf fossiler Basis (Heizkessel, Brenner und der gleichen)

Wie unterstützt Sie der KWF?

Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt max. 10 % der förderbaren Kosten.

Zusätzlich kann sich die Förderung wie folgt erhöhen:

  1. Für Jungunternehminnen und Jungunternehmen um zusätzlich max. 5 % der förderbaren Kosten
  2. Für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel um zusätzlich max. 10 % der förderbaren Kosten, welche dem Lebensmitteleinzelhandelsbereich zuordenbar sind

Damit ist in Summe bei Erfüllung aller Schwerpunkte ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von max. 25 % der anerkennbaren förderbaren Kosten möglich

 

Bitte beachten Sie:

Das Projekt muss innerhalb eines Jahres (ab Antragseinreichung) vollständig umgesetzt sein. Eine Projektverlängerung ist nicht möglich.

Eine Antragstellung ist einmal innerhalb von zwölf Monaten (ab der letzten Antragseinreichung) möglich.


Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?

Förderungen unter diesem KWF-Produkt werden im Rahmen des KWF-Programms »Innovation & Wachstum« unter der »De-minimis«-Verordnung gewährt.

Die Einreichung ist – je nach verfügbarem Budget – von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 möglich.

Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus?

  1. Kontaktaufnahme mit dem KWF
    Sie werden bei Bedarf durch eine der genannten Ansprechpersonen des KWF beraten.
  2. Einreichung des Förderungsantrags
    Die Antragstellung erfolgt online.
  3. Projektbeginn
    Der Tag der Einreichung des Förderungsantrages stellt Ihren »Projektbeginn« dar. Der Antragseingang wird mit einem automatisch generierten E-Mail bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt darf mit der Umsetzung der Projektmaßnahmen begonnen werden.
  4. Projektende
    Sie haben Ihre Projektmaßnahmen innerhalb der im Produkt vorgegebenen Frist umgesetzt (»vollständige Projektumsetzung«).
  5. Projektabrechnung (Schlussabrechnung)
    Sie rechnen Ihr Projekt innerhalb von drei Monaten nach dem Projektende beim KWF ab.
  6. Prüfung und Förderungsentscheidung
    Es erfolgt eine formal-administrative, sowie inhaltlich-qualitative Prüfung. Bei positiver Förderungsentscheidung erfolgt die Ausstellung des Förderungsvertrags durch den KWF und die Annahme Ihrerseits. Im Falle einer negativen Förderungsentscheidung erhalten Sie eine begründete Ablehnung.
  7. Auszahlung der Förderung
    Die Förderung wird ausgezahlt, nachdem Sie den Förderungsvertrag angenommen haben.

Ihre Ansprechpersonen

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns, wenn Sie einen Antrag stellen. Treten bei Ihnen noch Fragen auf, dann rufen Sie uns gerne an oder mailen Sie uns.

Katja Seger
katja.seger@kwf.at
0463 55 800-92

Monika Walder
monika.walder@kwf.at
0463 55 800-83

Version Gültigkeitsdauer Änderungen
02 1. Aug. 2023 bis 30. Nov. 2023
03 ab 1. Dez. 2023 bis 29. Feb. 2024 Unter »Kunden« wurde

  •  ausschließlich selbständige Tätigkeit

durch

  • Überschreiten der Umsatzerlöse bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner i.H.v. EUR 35.000 brutto (auf Basis des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres oder im Durchschnitt der letzten beiden abgeschlossenen Wirtschaftsjahre). Gründungen | Jungunternehmen sind davon ausgenommen.

ersetzt.

04 ab 1. März 2024
bis 30. Juni 2024
  • Einbau Schwerpunkt »Lebensmittelnahversorgung« (LMNV)
  • Generell wurden die Begriffe »Gründung«, »Übernahme« und »Betriebsansiedlung« entfernt und durch »Jungunternehmerinnen | Jungunternehmer« ersetzt.
05 ab 1. Juli 2024
  • Ausweitung der Zielgruppe von Kleinstunternehmen auf Kleinst- und Kleinunternehmen
  • Erhöhung der Kosten:
    • förderbare Kosten von EUR 100.000,- auf EUR 200.000,- und
    • Gesamtprojektkosten von EUR 150.000,- auf EU 300.000,-.