KLEINST.Invest

Tourismus.BARRIEREFREI
14. September 2023
Innovations- und Forschungspreis des Landes Kärnten
7. November 2023
Innovations- und Forschungspreis des Landes Kärnten
7. November 2023
Tourismus.BARRIEREFREI
14. September 2023

 

 

Das ist die Version 04
des KWF-Produktes »KLEINST.Invest«
gültig ab 1. März 2024.

KLEINST.Invest

Förderung für Kleinstunternehmen
Projektkosten von EUR 10.000,- bis EUR 100.000,-

Im Rahmen dieses Produkts werden Investitionen in das Anlagevermögen, die aktiviert werden, unterstützt. Bei Investitionen von Jungunternehmerinnen | Jungunternehmern erhöht sich die Förderung um max. 5 % und für Unternehmen der Lebensmittelnahversorgung um max. 10 % der förderbaren Kosten.

Überblick

Welches Ziel soll mit dieser Förderung erreicht werden?

Ziele dieses Produkts sind die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials sowie die Unterstützung der Modernisierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Kleinstunternehmen. Projekte, die sich der Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens widmen, werden verstärkt unterstützt.

Zusätzlich wird ein Schwerpunkt auf die Lebensmittelnahversorgung gelegt, indem Lebensmitteleinzelhändler mit Lebensmittel-Vollsortiment verstärkt unterstützt werden.

Kann Ihr Unternehmen gefördert werden?

Gefördert werden Kleinstunternehmen mit Investitionsstandort in Kärnten.

Zudem müssen folgende Kriterien zum Zeitpunkt der Vorlage der Schlussabrechnung erfüllt sein:

  • Überschreiten der Umsatzerlöse bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner i. H. v. EUR 35.000 brutto (auf Basis des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres oder im Durchschnitt der letzten beiden abgeschlossenen Wirtschaftsjahre). Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer sind davon ausgenommen.
  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten oder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten und
  • Vorliegen einer stabilen wirtschaftlichen Situation

 

Zusätzlich ist für den Schwerpunkt »Lebensmittelnahversorgung« nachfolgendes Kriterium relevant:

Welche Projekte können gefördert werden?

Gefördert werden Wachstumsprojekte, die der Modernisierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dienen. Besonders im Fokus stehen dabei junge Unternehmen | Betriebsnachfolgen sowie Betriebsansiedlungen.

Das geplante Investitionsprojekt kann Investitionen in aktivierte materielle und immaterielle Anlagegüter, beispielsweise für den Um- und Zubau von Gebäuden und die Anschaffung von Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Software umfassen. Im Sinne der Nachhaltigkeit unterstützt der KWF Investitionen sowohl in neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Im Zuge des Schwerpunkts »Lebensmittelnahversorgung« müssen alle förderbaren Wirtschaftsgüter dem Lebensmitteleinzelhandelsbereich zuordenbar sein.

Welche nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) sollen mit dieser Förderung erreicht werden?

Der KWF möchte mit seinen Produkten zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen, den Sustainable Development Goals (SDGs), beitragen.

Die Förderungen im Rahmen dieses KWF-Produkts sollen einen Beitrag zu folgenden nachhaltigen Entwicklungszielen leisten bzw. keine negativen Auswirkungen auf die Zielerreichung haben:

 

Welche Kosten werden gefördert?

Die förderbaren Kosten für aktivierte materielle und immaterielle Anlagegüter müssen mindestens EUR 10.000,- (netto) betragen und können bis max. EUR 100.000,- (netto) anerkannt werden. Die Gesamtprojektkosten dürfen EUR 150.000,- (netto) nicht überschreiten.

Welche Kosten werden nicht gefördert?

  • Einzelbelege unter EUR 200,- (netto)
  • Barzahlungen über EUR 500,- (netto)
  • Rechnungen, die nicht auf den Förderungskunden lauten
  • Zahlungen, die nicht vom Förderungskunden direkt an den Lieferanten getätigt wurden
  • Skonti und Rabatte (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden)
  • Kosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Projekt stehen
  • Kosten, die nicht im Anlagevermögen aktiviert werden
  • Beratungskosten
  • Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen
  • Ankauf von Grundstücken
  • Neubauten (ausgenommen davon sind Zu- und Anbauten an bestehende Gebäude)
  • Verkehrs- und Transportmittel und damit zusammenhängende Wirtschaftsgüter (PKWs, Busse, LKWs, Anhänger etc.)
  • Arbeitsgeräte und Baumaschinen und damit zusammenhängende Wirtschaftsgüter, die über ein polizeiliches Kennzeichen oder eine Straßenzulassung verfügen
  • Mobiltelefone, Fahrräder, E-Scooter
  • Privat genutzte Räume
  • Werbematerial und Marketingmaßnahmen
  • Dekorations- und Ausstellungsmaterial (Bilder, Blumen | Pflanzen, Vasen, Teppiche etc.)
  • Betriebsmittel | aktivierte Eigenleistungen | Firmenwert
  • Reinigungskosten
  • Investitionen, die aufgrund von thematischen Schwerpunkten in das Förderungsportfolio der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) oder anderer Umweltförderungsstellen auf Bundes- oder Landesseite fallen (PV- und Solaranlagen, Wärmepumpen, thermische Sanierungen etc.)
  • Heizungsanlagen auf fossiler Basis (Heizkessel, Brenner und der gleichen)

Wie unterstützt Sie der KWF?

Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt max. 10 % der förderbaren Kosten.

Zusätzlich kann sich die Förderung wie folgt erhöhen:

  1. Für Jungunternehminnen und Jungunternehmen um zusätzlich max. 5 % der förderbaren Kosten
  2. Für Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel um zusätzlich max. 10 % der förderbaren Kosten, welche dem Lebensmitteleinzelhandelsbereich zuordenbar sind

Damit ist in Summe bei Erfüllung aller Schwerpunkte ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von max. 25 % der anerkennbaren förderbaren Kosten möglich

 

Bitte beachten Sie:

Das Projekt muss innerhalb eines Jahres (ab Antragseinreichung) vollständig umgesetzt sein. Eine Projektverlängerung ist nicht möglich.

Eine Antragstellung ist einmal innerhalb von zwölf Monaten (ab der letzten Antragseinreichung) möglich.


Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Förderung gewährt?

Förderungen unter diesem KWF-Produkt werden im Rahmen des KWF-Programms »Innovation & Wachstum« unter der »De-minimis«-Verordnung gewährt.

Die Einreichung ist – je nach verfügbarem Budget – von 1. März 2024 bis 30. Juni 2025 möglich.

Wie sieht die Antrags- und Förderungsabwicklung aus?

  1. Kontaktaufnahme mit dem KWF
    Sie werden bei Bedarf durch eine der genannten Ansprechpersonen des KWF beraten.
  2. Einreichung des Förderungsantrags
    Die Antragstellung erfolgt online.
  3. Projektbeginn
    Der Tag der Einreichung des Förderungsantrages stellt Ihren »Projektbeginn« dar. Der Antragseingang wird mit einem automatisch generierten E-Mail bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt darf mit der Umsetzung der Projektmaßnahmen begonnen werden.
  4. Projektende
    Sie haben Ihre Projektmaßnahmen innerhalb der im Produkt vorgegebenen Frist umgesetzt (»vollständige Projektumsetzung«).
  5. Projektabrechnung (Schlussabrechnung)
    Sie rechnen Ihr Projekt innerhalb von drei Monaten nach dem Projektende beim KWF ab.
  6. Prüfung und Förderungsentscheidung
    Es erfolgt eine formal-administrative, sowie inhaltlich-qualitative Prüfung. Bei positiver Förderungsentscheidung erfolgt die Ausstellung des Förderungsvertrags durch den KWF und die Annahme Ihrerseits. Im Falle einer negativen Förderungsentscheidung erhalten Sie eine begründete Ablehnung.
  7. Auszahlung der Förderung
    Die Förderung wird ausgezahlt, nachdem Sie den Förderungsvertrag angenommen haben.

Ihre Ansprechpersonen

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns, wenn Sie einen Antrag stellen. Treten bei Ihnen noch Fragen auf, dann rufen Sie uns gerne an oder mailen Sie uns.

Katja Seger
katja.seger@kwf.at
0463 55 800-92

Julia Ottitsch
julia.ottitsch@kwf.at
0463 55 800-35

Version Gültigkeitsdauer Änderungen
02 1. Aug. 2023 bis 30. Nov. 2023
03 ab 1. Dez. 2023 bis 29. Feb. 2024 Unter »Kunden« wurde

  •  ausschließlich selbständige Tätigkeit

durch

  • Überschreiten der Umsatzerlöse bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner i.H.v. EUR 35.000 brutto (auf Basis des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres oder im Durchschnitt der letzten beiden abgeschlossenen Wirtschaftsjahre). Gründungen | Jungunternehmen sind davon ausgenommen.

ersetzt.

04 ab 1. März 2024
  • Einbau Schwerpunkt »Lebensmittelnahversorgung« (LMNV)
  • Generell wurden die Begriffe »Gründung«, »Übernahme« und »Betriebsansiedlung« entfernt und durch »Jungunternehmerinnen | Jungunternehmer« ersetzt.