AGVO
Staatliche Beihilfen sind bei der Europäischen Kommission (EK) im Voraus zu notifizieren. Der Rat der Europäischen Union (EU) kann bestimmte Gruppen von Beihilfen festlegen, die von der im Voraus Notifikationspflicht ausgenommen (= »freigestellt«) sind. Die EK kann Verordnungen zu diesen »freigestellten« Beihilfen erlassen – so genannte »Gruppenfreistellungsverordnung«. Eine der wichtigsten ist die »Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung« (AGVO). Beihilfen dürfen auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, wenn sie den darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen und transparent sind.
Hier gibt es mehr Infos.
Ausschließlich selbständige Tätigkeit
Als ausschließlich selbständige Tätigkeit gelten:
- der Einzelunternehmer (Rechtsform: Einzelunternehmen)
- der unbeschränkt haftendende Gesellschafter (Rechtsform: Personengesellschaft
- der Mehrheitsgesellschafter (Rechtsform: Kapitalgesellschaft)
- der geschäftsführende Gesellschafter bei einem Anteil über 25% (Rechtsform: Kapitalgesellschaft)
Eine geringfügige Nebentätigkeit ist in allen o. g. Fällen nicht schädlich.
Behaltefrist laut AGVO
Die Behaltefrist beschreibt die Dauer, für die geförderte Investitionen beim Förderungskunden verbleiben und bilanziell aktiviert sein müssen. Diese Frist beträgt 3 Jahre für KMUs und 5 Jahre für Großunternehmen und beginnt mit Bezahlung der letzten projektbezogenen Rechnung.
»De-minimis«
»De-minimis«-Förderungen sind geringfügige Beihilfen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht verzerren und daher von der voraus Notifikationspflicht ausgenommen sind. Gemäß der »De-minimis«-Verordnung dürfen einem Unternehmen|einer Gruppe verbundener Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren »De-minimis«-Förderungen bis zum Höchstbetrag von EUR 300.000 gewährt werden.
Dieser Betrag
- umfasst alle Arten von öffentlichen Zuwendungen, die als »De-minimis«-Beihilfen bewilligt werden und gilt für
- Genehmigungen ab dem 1. Jän. 2024 (für Genehmigungen bis zum 31. Dez. belief sich der »De-minimis« Höchstbetrag auf EUR 200.000).
Beim Dreijahreszeitraum wird auf Jahre abgestellt. Dies führt zu einer Berechnung vom Zeitpunkt der Beihilfengewährung rückwärts (für die vergangenen drei Jahre). Es sind nur »De-minimis«-Förderungen von österreichischen Stellen betroffen. »De-minimis«-Förderungen können mit anderen Förderungen kombiniert werden, solange die Gesamtförderung für dieselben Kosten innerhalb der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen bleibt.
Hier finden sie die aktuell gültige und die zuvor gültige »De-minimis«-Verordnung.
Gesamtübersicht zur Unternehmensgrößendefinition gemäß EU-Wettbewerbsrecht
Für die Bestimmung der Unternehmensgröße gelten folgende Schwellenwerte:
Kleinstunternehmen
0 < 10 Beschäftigte (VZÄ)
bis zu EUR 2 Mio. Jahresumsatz oder bis zu EUR 2 Mio. Jahresbilanzsumme
Kleines Unternehmen (KU)
10 < 50 Beschäftigte (VZÄ)
bis zu EUR 10 Mio. Jahresumsatz oder bis zu EUR 10 Mio. Jahresbilanzsumme
Mittleres Unternehmen (MU)
50 < 250 Beschäftigte (VZÄ)
bis zu EUR 50 Mio. Jahresumsatz oder bis zu EUR 43 Mio. Jahresbilanzsumme
Großes Unternehmen (GU)
ab 250 Beschäftigte (VZÄ)
ab EUR 50 Mio. Jahresumsatz oder ab EUR 43 Mio. Jahresbilanzsumme
- Neben den Daten des eigenen Unternehmens sind auch die Daten von »verbundenen Unternehmen« und »Partnerunternehmen« einzurechnen.
- Berechnung Vollzeitäquivalente (VZÄ): Summe aller geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen. Personen in Karenz und Lehrlinge werden nicht dazu gezählt.
- Der Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ) ist zwingend. Bei den Schwellenwerten für Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme muss nur ein Wert, entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, eingehalten werden.
- Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte unter- oder überschreitet, verliert es den jeweiligen Status bzw. erwirbt einen neuen Status. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum.
Partnerunternehmen:
Ein Unternehmen gilt als Partnerunternehmen, wenn
- es einen Anteil zwischen 25% und weniger als 50% an einem anderen Unternehmen hält;
- ein anderes Unternehmen einen Anteil zwischen 25% und weniger als 50% am betroffenen Unternehmen (Förderungswerber) hält;
- und wenn darüber hinaus keine Kriterien für verbundene Unternehmen erfüllt sind.
Verbundene Unternehmen:
Wenn ein Unternehmen einen Anteil von mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens besitzt, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Unternehmen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens oder haben auf andere Art und Weise einen beherrschenden Einfluss. Bestehen Mehrheitsverhältnisse bzw. beherrschender Einfluss über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, dann gelten die betroffenen Unternehmen dann als verbunden, wenn sie in denselben oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Großunternehmen
Ein Großunternehmen ist ein Unternehmen, das mehr als 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt und eine Bilanzsumme über EUR 43 Mio. oder einen Umsatz über EUR 50 Mio. aufweist.
- Neben den Daten des eigenen Unternehmens sind auch die Daten von »verbundenen Unternehmen« und »Partnerunternehmen« einzurechnen.
- Berechnung Vollzeitäquivalente (VZÄ): Summe aller geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen. Personen in Karenz und Lehrlinge werden nicht dazu gezählt.
- Der Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ) ist zwingend. Bei den Schwellenwerten für Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme muss nur ein Wert, entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, eingehalten werden.
- Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte unter- oder überschreitet, verliert es den jeweiligen Status bzw. erwirbt einen neuen Status. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum.
Interessenkonflikt
Ein Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn ein Förderungskunde aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, des finanziellen oder wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, im Zuge der Auftragsvergabe an einen Dienstleister | Lieferanten möglicherweise nicht unparteiisch und objektiv handeln kann.
In folgenden Fällen liegt auf jeden Fall ein Interessenkonflikt vor:
- Der Förderungskunde hat Einfluss auf das Unternehmen, mit dem ein Lieferanten-|Dienstleistungsauftrag abgeschlossen werden soll (z.B. Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats, Vorstand, Eigentum von Geschäftsanteilen, Stille Gesellschafter, Treuhänderschaft, etc.).
- Der Förderungskunde beauftragt einen Dienstleister | Lieferanten für den er selbst vertretungsbefugt ist (»Insichgeschäft«).
- Der Lieferanten-|Dienstleistungsauftrag ist im Interesse eines Familienangehörigen des Förderungskunden (z.B. Ehe-|Lebenspartner, Kinder, Geschwister).
- Der Förderungskunde ist gleichzeitig in einem Angestelltenverhältnis zu einem Dienstleister | Lieferanten.
- Der Förderungskunde, der an der Durchführung des Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz beteiligt ist oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen könnte, hat direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse, dass seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer
Als Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer gelten Unternehmensgründerinnen und -gründer, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Jahre (ausschlaggebend ist der Tag der erstmaligen Gewerbeausstellung) selbständig tätig sind. Bei juristischen Personen, sowie sonstigen Gesellschaften des Unternehmensrechts, muss eine Jungunternehmerin | ein Jungunternehmer mit über 50% am antragstellenden Unternehmen beteiligt sein sowie die gewerberechtliche Geschäftsführung ausüben.
Kleinstunternehmen
Ein Kleinstunternehmen ist ein in Unternehmen, das 0 < 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VZÄ) beschäftigt und eine Bilanzsumme oder einen Umsatz bis maximal 2 Mio. EUR aufweist.
- Neben den Daten des eigenen Unternehmens sind auch die Daten von »verbundenen Unternehmen« und »Partnerunternehmen« einzurechnen.
- Berechnung Vollzeitäquivalente (VZÄ): Summe aller geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen. Personen in Karenz und Lehrlinge werden nicht dazu gezählt.
- Der Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ) ist zwingend. Bei den Schwellenwerten für Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme muss nur ein Wert, entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, eingehalten werden.
- Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte unter- oder überschreitet, verliert es den jeweiligen Status bzw. erwirbt einen neuen Status. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum.
Kleinunternehmen
Ein Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das 10 < 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VZÄ) beschäftigt und eine Bilanzsumme oder einen Umsatz bis maximal EUR 10 Mio. aufweist.
- Neben den Daten des eigenen Unternehmens sind auch die Daten von »verbundenen Unternehmen« und »Partnerunternehmen« einzurechnen.
- Berechnung Vollzeitäquivalente (VZÄ): Summe aller geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen. Personen in Karenz und Lehrlinge werden nicht dazu gezählt.
- Der Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ) ist zwingend. Bei den Schwellenwerten für Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme muss nur ein Wert, entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, eingehalten werden.
- Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte unter- oder überschreitet, verliert es den jeweiligen Status bzw. erwirbt einen neuen Status. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum.
Mittleres Unternehmen
Ein mittelgroßes Unternehmen ist ein Unternehmen, das 50 < 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VZÄ) beschäftigt und eine Bilanzsumme bis maximal EUR 43 Mio. oder einen Umsatz bis maximal EUR 50 Mio. aufweist.
- Neben den Daten des eigenen Unternehmens sind auch die Daten von »verbundenen Unternehmen« und »Partnerunternehmen« einzurechnen.
- Berechnung Vollzeitäquivalente (VZÄ): Summe aller geleisteten Arbeitsstunden dividiert durch das Jahresmittel der Arbeitsstunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen. Personen in Karenz und Lehrlinge werden nicht dazu gezählt.
- Der Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ) ist zwingend. Bei den Schwellenwerten für Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme muss nur ein Wert, entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, eingehalten werden.
- Wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Schwellenwerte unter- oder überschreitet, verliert es den jeweiligen Status bzw. erwirbt einen neuen Status. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum.
Partnerunternehmen
Ein Unternehmen gilt als Partnerunternehmen, wenn
- es mindestens 25% und maximal 50% an einem anderen Unternehmen hält;
- ein anderes Unternehmen einen Anteil von mindestens 25% und maximal 50% am betroffenen Unternehmen (Förderungskunde) hält;
- und wenn darüber hinaus keine Kriterien für verbundene Unternehmen erfüllt sind.
Produktionsnahe Dienstleistungen
Bei den produktionsnahen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungsbetriebe, deren Leistungen sich unmittelbar auf Produktionsprozesse beziehen. Aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades leisten diese Unternehmen einen Beitrag zur Stärkung des produzierenden Sektors, ermöglichen die Ausschöpfung des Leistungspotentials bzw. steigern die Produktivität. Beispielsweise sind dies Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie, sowie Unternehmen, welche forschungsbezogene Dienste bei der innovativen Weiterentwicklung von Produkten übernehmen.
Produzierendes Gewerbe und Industrie
Unternehmen, welche dem produzierenden Gewerbe und der Industrie zuzuordnen sind, sind in den Bereichen der Warenerzeugung | Sachgüterproduktion, Wiederaufbereitung von Sachgütern oder in der Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen tätig.
Projektbeginn
Förderungsanträge sind vor Projektbeginn einzubringen.
Als Projektbeginn gilt:
- Der Beginn der Bauarbeiten oder
- die erste rechtsverbindliche Handlung (in der Regel Bestellung oder Auftragserteilung) oder
- eine andere Verpflichtung, die die Investition oder Leistungserbringung unumkehrbar macht.
Regionalförderungsgebiet
Die EU-Kommission genehmigt auf Basis der Leitlinien für Regionalbeihilfen die Förderungsgebietskarte. In der derzeitigen Fassung ist diese von 2022 bis 2027 gültig. Die neue Gebietskulisse ist die rechtliche Basis für alle Genehmigungen nach Artikel 14 AGVO. Regionale Investitionsbeihilfen sollen die wirtschaftliche Entwicklung von benachteiligten Gebieten in Europa vorantreiben. Die Förderungsgebiete Österreichs wurden anhand verschiedener Kriterien, wie beispielsweise die sozioökonomische | geographische Lage oder strukturelle Probleme, definiert. In den definierten Gebieten können überdurchschnittliche Förderungsintensitäten gewährt werden. Die auf Kärnten bezogenen Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Link.
Verbundene Unternehmen
Überschreitet die Beteiligung an einem Unternehmen den Schwellenwert von 50%, handelt es sich um miteinander verbundene Unternehmen. Verbundene Unternehmen haben unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über die Mehrheit in einem anderen Unternehmen oder auf andere Art und Weise beherrschenden Einfluss. Sie sind charakterisiert durch mindestens eine der folgenden Beziehungen:
- die Mehrheit der Stimmrechte;
- das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder in Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremien;
- einen beherrschenden Einfluss aufgrund von Satzungsklauseln oder Verträgen, oder
- die Kontrolle der Stimmrechtsmehrheit aufgrund von Syndikats- oder ähnlichen Vereinbarungen.