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Rechtliche Rahmenbedingungen der Wirtschaftsförderung

Mag. Sabrina Sowak | Recht u. Datenschutzbeauftragte im KWF | (c) Johannes Puch

Sabrina Sowak gibt einen Überblick zu den Rechtsgrundlagen, mit ihren Möglichkeiten, Grenzen und Ausnahmen und legt ein besonderes Augenmerk auf das EU-Beihilfenrecht.

KWF-Juristin Sabrina Sowak gibt im  KWF.Magazin 2.2023 einen gerafften Überblick über die wesentlichsten rechtlichen Grundlagen der Wirtschaftsförderung. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das EU-Beihilfenrecht gelegt, welches ein wachsendes Rechtsgebiet darstellt und die Grundlage für die Wirtschaftsförderung innerhalb der EU bildet. Weiters erfolgt ein kurzer Umriss über den regionalen rechtlichen Rahmen, der, wenn man sich die rechtlichen Grundlagen der Wirtschaftsförderung im Sinne eines Stufenbaus vorzustellen vermag, eine Stufe unter dem EU-Beihilfenrecht angesiedelt ist. Aufgrund der Fülle an relevanten Rahmenbedingungen und der Komplexität des EU-Beihilfenrechts beschränkt sich dieser Beitrag auf jene Rahmenbedinungen, die für den Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds (KWF), als die per Gesetz eingerichtete Wirtschaftsförderungs- und Wirtschaftsentwicklungsinstitution im Auftrag des Landes Kärnten, am wichtigsten sind.Die Ziele des EU-Beihilfenrechts
Eines der Hauptziele der Binnenmarktpolitik ist es, den freien Wettbewerb in der Europäischen Union (EU) sicherzustellen. Dazu gehört das EU-Beihilfenrecht, als Teil des Wettbewerbsrechts, das den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen durch unzulässige Beihilfen der öffentlichen Hand zugunsten einzelner Unternehmen schützen soll. In anderen Worten: Die Europäische Kommission (EK) ist die Hüterin des Wettbewerbs. In der EU gelten daher strikte Regularien für die Gewährung von Beihilfen. Für die Einhaltung der Beihilfevorschriften ist der jeweilige Mitgliedstaat gegenüber der EK verantwortlich und hat im Sinne des Transparenzgebots entsprechende Berichts- und Monitoringpflichten zu erfüllen.

Was ist eine Beihilfe?
Die Basis des EU-Beihilfenrechts findet sich im sogenannten Primärrecht, in den Artikeln 107 bis 109 des Arbeitsvertrages der Europäischen Union – AEUV . Daraus geht hervor, dass grundsätzlich ein Beihilfeverbot an Unternehmen besteht. Wann spricht man überhaupt von einer Beihilfe im europarechtlichen Sinn bzw. wie wird der Begriff der Beihilfe definiert? Ob eine Beihilfe vorliegt, wird anhand der Elemente des Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt. Demnach liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn nachfolgende Tatbestandsmerkmale, die in der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe näher erläutert sind, kumulativ erfüllt sind:

  • Gewährung aus staatlichen Mitteln
  • Begünstigung (Vorteilsgewährung)
  • Selektivität der Maßnahme
  • Vorliegen eines Unternehmens sowie
  • Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten

Dieser Text stellt eine stark verkürzte Version des Beitrags »Rechtliche Rahmenbedingungen der Wirtschaftsförderung « von Sabrina Sowak aus dem KWF-Magazin 2.2023 dar. Eine Download-Version des Magazins finden Sie hier.